Gesetzliche Krankenkassen
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen Hilfen und Leistungen nach § 21 Sozialgesetzbuch (SGB) Teil I „Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse“. Voraussetzung für die Kostenübernahme der Mitglieder ist die ärztliche Heil- und Hilfsmittelverordnung.
Es werden ausschließlich die Kosten für Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis (§ 128 SGB V) aufgelistet sind, übernommen. Dieses Hilfsmittelverzeichnis ist Bestandteil des „Hilfsmittelkatalogs“, der von den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen herausgegeben wird. Für Hilfsmittel dieser Liste sind Beträge festgeschrieben, die als Höchstgrenze von den Kassen übernommen werden. Darüber hinaus werden auch Hilfsmittel verliehen, die wieder zurückgegeben werden müssen, wenn die medizinische Indikation nicht mehr gegeben ist. Die Bewilligung eines Hilfsmittels umfasst sowohl Lieferung als auch dessen Montage bzw. Anpassung, die Instandhaltung und ggf. eine Einweisung in die Nutzung des Gerätes (§ 33 SGB V).
Maßnahmen zur Wohnungsbauanpassung fallen nunmehr auch in den Zuständigkeitsbereich der Pflegeversicherung. Das Pflegeversicherungsgesetz (§ 7) verpflichtet die Kassen zur Aufklärung und Beratung der Versicherten über eine der Pflegebedürftigkeit vorbeugende Lebensführung. Für Wohnungsanpassungsmaßnahmen werden Zuschüsse bis zu 2.557,- € gewährt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass durch die Maßnahmen häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert wird bzw. eine möglichst selbständige Lebensführung des Betroffenen wiederhergestellt werden kann (§ 40. Abs. 4 Pflegeversicherungsgesetz).
Berufsgenossenschaften
Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und für die Rehabilitation nach Arbeits- und Wegeunfällen bzw. bei berufsbedingten Erkrankungen zuständig.
Rentenversicherungsträger
Die Rentenversicherungsträger sind für die medizinisch-berufliche Rehabilitation zuständig.
Arbeitsämter
Die Arbeitsämter sorgen für die berufliche Ein- bzw. Wiedereingliederung der Arbeitnehmer.
Sozialämter
Sozialämter sind Anlaufstellen für Personen mit geringerem Einkommen. Bei diesen Stellen können auch Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für behinderte (§§ 39, 40) und alte Menschen (§ 75) beantragt werden. Über das Bundessozialhilfegesetz werden Hilfsmittel und erforderliche Umbaumaßnahmen finanziell unterstützt, wenn die Kosten nicht durch andere Kostenträger übernommen werden.
Älteren und behinderten Menschen können folgende Hilfen gewährt werden:
- Hilfen zur häuslichen Pflege
- Hilfen zur selbstständigen Haushaltsführung
- Hilfen zur Inanspruchnahme sozialer Dienste
- Hilfen zur Eingliederung behinderter Menschen
- Hilfen zur Beschaffung und Erhaltung einer barrierefreien Wohnung
Für die Anpassung der Wohnungen bestehen Rechtsansprüche nach §§ 39, 40 BSHG - Eingliederungshilfe. Diese beinhaltet die Beseitigung der Folge von Behinderungen, die Eingliederung der Betroffenen in die Gesellschaft sowie deren Förderung zur Unabhängigkeit von Pflege und Betreuung.
Nach § 68 BSHG wird „Hilfe zur Pflege“ für Personen gewährt, die infolge von Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind. Darüber hinaus werden Hilfsmittel zur Verfügung gestellt.
Für ältere Menschen wird nach § 75 BSHG „Altenhilfe“ u. a. zur Beschaffung oder Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des älteren Menschen entspricht, gewährt.