Finanzierung

Die folgende Zusammenstellung zeigt eine Übersicht der möglichen öffentlichen Finanzierungshilfen.

Gesetzliche Krankenkassen

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen Hilfen und Leistungen nach § 21 Sozialgesetzbuch (SGB) Teil I „Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse“. Voraussetzung für die Kostenübernahme der Mitglieder ist die ärztliche Heil- und Hilfsmittelverordnung.

Es werden ausschließlich die Kosten für Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis (§ 128 SGB V) aufgelistet sind, übernommen. Dieses Hilfsmittelverzeichnis ist Bestandteil des „Hilfsmittelkatalogs“, der von den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen herausgegeben wird. Für Hilfsmittel dieser Liste sind Beträge festgeschrieben, die als Höchstgrenze von den Kassen übernommen werden. Darüber hinaus werden auch Hilfsmittel verliehen, die wieder zurückgegeben werden müssen, wenn die medizinische Indikation nicht mehr gegeben ist. Die Bewilligung eines Hilfsmittels umfasst sowohl Lieferung als auch dessen Montage bzw. Anpassung, die Instandhaltung und ggf. eine Einweisung in die Nutzung des Gerätes (§ 33 SGB V).

Maßnahmen zur Wohnungsbauanpassung fallen nunmehr auch in den Zuständigkeitsbereich der Pflegeversicherung. Das Pflegeversicherungsgesetz (§ 7) verpflichtet die Kassen zur Aufklärung und Beratung der Versicherten über eine der Pflegebedürftigkeit vorbeugende Lebensführung. Für Wohnungsanpassungsmaßnahmen werden Zuschüsse bis zu 2.557,- € gewährt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass durch die Maßnahmen häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert wird bzw. eine möglichst selbständige Lebensführung des Betroffenen wiederhergestellt werden kann (§ 40. Abs. 4 Pflegeversicherungsgesetz).

Berufsgenossenschaften

Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und für die Rehabilitation nach Arbeits- und Wegeunfällen bzw. bei berufsbedingten Erkrankungen zuständig.

Rentenversicherungsträger

Die Rentenversicherungsträger sind für die medizinisch-berufliche Rehabilitation zuständig.

Arbeitsämter

Die Arbeitsämter sorgen für die berufliche Ein- bzw. Wiedereingliederung der Arbeitnehmer.

Sozialämter

Sozialämter sind Anlaufstellen für Personen mit geringerem Einkommen. Bei diesen Stellen können auch Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für behinderte (§§ 39, 40) und alte Menschen (§ 75) beantragt werden. Über das Bundessozialhilfegesetz werden Hilfsmittel und erforderliche Umbaumaßnahmen finanziell unterstützt, wenn die Kosten nicht durch andere Kostenträger übernommen werden.

Älteren und behinderten Menschen können folgende Hilfen gewährt werden:

  • Hilfen zur häuslichen Pflege
  • Hilfen zur selbstständigen Haushaltsführung
  • Hilfen zur Inanspruchnahme sozialer Dienste
  • Hilfen zur Eingliederung behinderter Menschen
  • Hilfen zur Beschaffung und Erhaltung einer barrierefreien Wohnung

Für die Anpassung der Wohnungen bestehen Rechtsansprüche nach §§ 39, 40 BSHG - Eingliederungshilfe. Diese beinhaltet die Beseitigung der Folge von Behinderungen, die Eingliederung der Betroffenen in die Gesellschaft sowie deren Förderung zur Unabhängigkeit von Pflege und Betreuung.

Nach § 68 BSHG wird „Hilfe zur Pflege“ für Personen gewährt, die infolge von Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind. Darüber hinaus werden Hilfsmittel zur Verfügung gestellt.

Für ältere Menschen wird nach § 75 BSHG „Altenhilfe“ u. a. zur Beschaffung oder Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des älteren Menschen entspricht, gewährt.

Broschüre zum barrierefreien Bauen und Wohnen

Eine neue Broschüre des Bauministeriums Mecklenburg-Vorpommern informiert unter dem Titel "Wohnen ohne Barrieren" über barrierefreies Wohnen und Bauen. "Immer mehr Menschen werden immer älter. Darüber freuen wir uns. Es ist aber zugleich eine zentrale Herausforderung für die Wohnraumpolitik", sagte Bauminister Volker Schlotmann heute in Schwerin. "Denn die gesellschaftliche Entwicklung muss mit baulichen Veränderungen einhergehen."

Die Broschüre wendet sich sowohl an ältere Menschen als auch an Familien und an Menschen mit Behinderungen jeden Alters, die sich über barrierefreies Wohnen und Bauen informieren wollen und praktische Anregungen dafür suchen. Sie richtet sich aber auch an Vermieter, die sich eine stabile, generationenübergreifende Mieterschaft wünschen.

Die neue Broschüre informiert über rechtliche Rahmenbedingungen, Grundvoraussetzungen sowie Gestaltungsmöglichkeiten für barrierefreies bzw. barrierearmes Bauen und Wohnen. Zudem enthält die Broschüre Wohnbeispiele aus dem ganzen Land, die zeigen, wie man ohne Barrieren selbstbestimmt wohnen kann. Auch ein Serviceteil mit Fördermöglichkeiten von Land und Bund sowie wichtigen Ansprechpartnern und Kontaktadressen ist in der Broschüre enthalten.